ö.b.u.v. Sachverständiger für das Straßenbauer Handwerk

zum Begriff des ö.b.u.v. Sachverständigen.....


Die Bezeichung öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger ist ein nach § 132a StGB gesetzlich geschützter Begriff.  Um diese Bezeichnung führen zu dürfen, muss der Sachverständige bei der bestellenden Institution ein Prüfungsverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren wird die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand in dem jeweiligen Fachgebiet überprüft. Nach erfolgreichem Abschluss kann der Sachverständige von der Institution öffentlich bestellt und vereidigt werden.

Der Sachverständige verpflichtet sich seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Bei Verstoß gegen diese Eigenschaften gelten gegen den Sachverständigen die Strafvorschriften des Strafgesetzbuches. Für den ö.b.u.v. Sachverständigen gilt selbstverständlich die Schweigepflicht. Diese Pflicht gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

Die Bestellung zum Sachverständigen ist in der Regel für fünf Jahre befristet. Innerhalb dieser Zeit obliegt dem Sachverständigen die Pflicht, sich laufend innerhalb seines Bestellunggebietes durch Schulungen und Seminare fortzubilden.  Nach Ablauf diese Zeit, prüft die Bestellungskörperschaft erneut die persönliche Eignung und die besondere überdurchschnittliche Sachkunde des Sachverständigen. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die Bezeichnung ö.b.u.v. Sachverständiger ausschließlich von Sachverständigen mit besonderer Sachkunde geführt wird.

Nach der Bestellung wird dem Sachverständigem eine Bestellungsurkunde, ein Sachverständigenausweis und  ein Sachverständigensiegel ausgehändigt.





zu den Leistungen.....

  • Tätigkeiten und Beweissicherung als Gerichtsgutachter
  • Privatgutachten für Firmen und Privatkunden
  • Privatgutachten für Versicherungen und öffentliche Auftraggeber
  • Schiedsgutachterliche Tätigkeiten
  • Begutachtung der fertigen Leistung,  bei Schäden oder Mängeln
  • Baubegleitende Beratung in fachlichen Fragen vor und während der einzelnen Bauphasen
  • Beweissicherung zur unstrittigen Dokumentation in allen Bauphasen
  • Abnahme von Bauleistungen, oder  beratende Teilnahme bei Abnahmen



für Privatkunden

Während der Ausführung einer Baumaßnahme oder auch nach Beendigung des Objektes ergeben sich häufig Streitigkeiten über den Zustand der handwerklichen Leistung und der Vergütung der Leistung. Aus der Sicht des Kunden ergeben sich Fragen wie:

  • ist die Arbeit überhaupt fachgerecht ausgeführt?
  • ist die Rechnung des Unternehmers so korrekt?
  • sind die Preise branchen- und ortsüblich?
  • sind das Materialschäden, oder ist es minderwertiges Material?
  • wie können die Mängel fachgerecht behoben werden?
  • was ist die Ursache der Mängel, und wer hat sie zu veranworten?
  • sind die Nachträge des Unternehmers gerechtfertigt?

Zur Beantwortung dieser Fragen stehe ich Ihnen gern mit meinem fachlichem Rat zur Verfügung. Durch eine unabhängige, unparteiische fachkompetente Beurteilung der Sachlage finden alle Beteiligten leichter eine außergerichtliche Einigung.



für Handwerker

Während der Ausführung einer Baumaßnahme oder auch nach Beendigung des Objektes ergeben sich häufig Streitigkeiten über den Zustand der handwerklichen Leistung und der Vergütung der Leistung. Aus der Sicht des Unternehmers ergeben sich Fragen wie:

  • handelt es sich um ein Mangel, oder ist das noch innerhalb erlaubter Toleranzen?
  • entspricht die vorgegebene Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, und können wir so bauen?
  • ist die Leistung des Vorunternehmers so korrekt?
  • Wie können die Mängel dauerhaft beseitigt werden?

Zur Beantwortung dieser Fragen stehe ich Ihnen gern mit meinem fachlichem Rat zur Verfügung. Durch eine unabhängige, unparteiische fachkompetente Beurteilung der Sachlage finden alle Beteiligten leichter eine außergerichtliche Einigung.

 

 

Hinweis:

Dem ö.b.u.v. Sachverständigen ist es untersagt im Rahmen seiner Tätigkeiten Rechtsfragen zu beantworten. Hierzu empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsfachmannes in Form eines Anwaltes! Die Grenze zwischen Fachfragen und Rechtsfragen verläuft fließend ineinander und ist nicht immer ganz einfach zu finden.

Beispiele für Fachfragen:

  • Ist die Arbeit Mangelhaft
  • Entspricht die Leistung den anerkannten Regeln der Technik
  • Was ist die Ursache des Mangels
  • Wie sind die Mängel  zu beheben, und was kostet die Mangelbeseitigung
  • Sind die Preise ortsüblich und angemessen?
  • usw.

Beispiele für Rechtsfragen:

  • Ist der Vertrag wirksam?
  • Wer hat den Mangel zu beseitigen?
  • Wer kann vom Wem Kostenerstattung verlangen?
  • Kann ich den Vertrag kündigen?
  • usw.