Die Bezeichung öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger ist ein nach § 132a StGB gesetzlich geschützter Begriff. Um diese Bezeichnung führen zu dürfen, muss der Sachverständige bei der bestellenden Institution ein Prüfungsverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren wird die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand in dem jeweiligen Fachgebiet überprüft. Nach erfolgreichem Abschluss kann der Sachverständige von der Institution öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Der Sachverständige verpflichtet sich seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Bei Verstoß gegen diese Eigenschaften gelten gegen den Sachverständigen die Strafvorschriften des Strafgesetzbuches. Für den ö.b.u.v. Sachverständigen gilt selbstverständlich die Schweigepflicht. Diese Pflicht gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
Die Bestellung zum Sachverständigen ist in der Regel für fünf Jahre befristet. Innerhalb dieser Zeit obliegt dem Sachverständigen die Pflicht, sich laufend innerhalb seines Bestellunggebietes durch Schulungen und Seminare fortzubilden. Nach Ablauf diese Zeit, prüft die Bestellungskörperschaft erneut die persönliche Eignung und die besondere überdurchschnittliche Sachkunde des Sachverständigen. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die Bezeichnung ö.b.u.v. Sachverständiger ausschließlich von Sachverständigen mit besonderer Sachkunde geführt wird.
Nach der Bestellung wird dem Sachverständigem eine Bestellungsurkunde, ein Sachverständigenausweis und ein Sachverständigensiegel ausgehändigt.
für Privatkunden
Während der Ausführung einer Baumaßnahme oder auch nach Beendigung des Objektes ergeben sich häufig Streitigkeiten über den Zustand der handwerklichen Leistung und der Vergütung der Leistung. Aus der Sicht des Kunden ergeben sich Fragen wie:
Zur Beantwortung dieser Fragen stehe ich Ihnen gern mit meinem fachlichem Rat zur Verfügung. Durch eine unabhängige, unparteiische fachkompetente Beurteilung der Sachlage finden alle Beteiligten leichter eine außergerichtliche Einigung.
für Handwerker
Während der Ausführung einer Baumaßnahme oder auch nach Beendigung des Objektes ergeben sich häufig Streitigkeiten über den Zustand der handwerklichen Leistung und der Vergütung der Leistung. Aus der Sicht des Unternehmers ergeben sich Fragen wie:
Zur Beantwortung dieser Fragen stehe ich Ihnen gern mit meinem fachlichem Rat zur Verfügung. Durch eine unabhängige, unparteiische fachkompetente Beurteilung der Sachlage finden alle Beteiligten leichter eine außergerichtliche Einigung.
Hinweis:
Dem ö.b.u.v. Sachverständigen ist es untersagt im Rahmen seiner Tätigkeiten Rechtsfragen zu beantworten. Hierzu empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsfachmannes in Form eines Anwaltes! Die Grenze zwischen Fachfragen und Rechtsfragen verläuft fließend ineinander und ist nicht immer ganz einfach zu finden.
Beispiele für Fachfragen:
Beispiele für Rechtsfragen: